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Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck


(1)

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2)

Zwecke der Stiftung sind

  • die Förderung von Kunst und Kultur,
  • die Förderung von Bildung und Erziehung sowie
  • die Mittelbeschaffung und -weitergabe zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft i. S. d. § 58 Nr. 1 AO

überwiegend in der Stadt Münster.

(3)

Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung von Musik und Gesang mittels

  • Starthilfe in der Musik- und Gesangsbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen (beispielsweise durch Übernahme von Honorar-/Schulungsgebühren, Teilnahmebeiträgen, (Mit-)Finanzierung von Musikinstrumenten – auch als Leihgabe –, Lern- und Übungsmaterialien etc.);
  • Förderung der Musik- und Gesangsbildung in Kindertagesstätten, Vorschulen und allen Schulformen sowie im künstlerischen (Hochschul-) Studium in den Bereichen Musik und/oder Gesang;
  • Förderung von Musikprojekten wie beispielsweise die Durchführung von Konzertveranstaltungen, Musikfesten und Ferienfreizeiten mit dem Schwerpunkt Musik und/oder Gesang;
  • Förderung von Veranstaltungen / Angeboten gemeinschaftlichen Musizierens und des gemeinschaftlichen Gesangs auch zu (musik-) therapeutischen Zwecken in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, sowie Alten- und Pflegeheimen und Hospizen;
  • die Vergabe von Preisen für besondere Leistungen im Bereich Musik und Gesang.

(4)

Die Stiftung verwirklicht ihre Ziele primär in Münster.        
Der Vorstand kann beschließen, auch Projekte im Münsterland und in anderen Teilen der Bundesrepublik Deutschland und/oder in den Niederlanden zu fördern. Einzelne Projekte können neben Regionen in Deutschland und den Niederlanden auch andere Regionen im EU-Ausland oder Drittländern fördern, insbesondere, wenn dies erforderlich ist, um EU-Fördermittel oder sonstige Fördermittel zu erhalten.

Auszug aus der Satzung der